Wo sich die Anliegen widersprechen, sind die beteiligten Interessen gegeneinander abzuwägen.41 Die Gemeinden können nähere Vorschriften über die Umgebungsgestaltung aufstellen und namentlich eine das herkömmliche Orts- und Landschaftsbild verändernde Landschafts- und Umgebungsgestaltung untersagen (Art. 14 Abs. 1 und 2 BauG). Die Gemeinde Merzligen hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und Ästhetikbestimmungen erlassen, denen eigenständige Bedeutung zukommt. Der allgemeine Gestaltungsgrundsatz von Art. 8.1 GBR verlangt, dass mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht. Für die Aussenraumgestaltung bestimmt Art.