b) Gemäss Art. 9 Abs. 3 BauG sind die Gemeinden befugt, eigene Ästhetikbestimmungen zu erlassen, die über das kantonale Beeinträchtigungsverbot hinausgehen. Art. 14 BauG verlangt, dass die Umgebung (Aussenräume) von Bauten und Anlagen so zu gestalten ist, dass sich eine gute Einordnung in die Landschaft und Siedlung ergibt und dass sie den Bedürfnissen der Benützer entspricht. Letzteres ist nicht absolut oder isoliert zu verstehen. Die Aussenraumgestaltung ist Teil einer Siedlung, in die sie sich gut einordnen soll. Wo sich die Anliegen widersprechen, sind die beteiligten Interessen gegeneinander abzuwägen.41