Die Beschwerdegegnerschaft macht geltend, das KEB-Gutachten stelle für die Gemeinde nur ein Hilfsmittel für die Sachverhaltsermittlung dar. Die Gemeinde sei nicht an diese Beurteilung gebunden gewesen. Zudem sei der Bericht teilweise überholt. So werde die über die nordöstliche Ecke reichende Holzwand abgebrochen, die Höhe der nördlichen Holzwand werde reduziert und auf der Ostseite werde ein Maschendrahtzaun anstelle des Holzzauns erstellt, und zwar in einem Abstand von 1,10 m zur Parzellengrenze. Sowohl Holzzäume als auch Steinmauern seien ortsübliche Einfriedungselemente.