a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Umgebungsgestaltung verletze die kommunale Ästhetiknorm und Art. 14 BauG. Für die Bebauung und Nutzung des Grundstücks wären nicht so starke Geländemodellierungen mit groben Stützbauwerken nötig gewesen. Die Terrainveränderungen mit bis zu 3,3 m Höhenunterschieden und die groben Stützmauern seien nicht orts- und quartierüblich. Es entstehe keine gute Gesamtwirkung mit der Umgebung. Die Holzzäune hätten eine erdrückende Wirkung auf die Nachbarn, die Vielfalt der Einfriedungen sei unruhig und störend. Die Gemeinde sei ohne gute Gründe von der Fachmeinung des KEB- Gutachters abgewichen.