f) Einer Ausnahmebewilligung steht zudem die Ästhetik als öffentliches Interessen entgegen (siehe dazu auch Erwägung 5). Der KEB-Gutachter hielt fest, die notwendige Terrassierung sei nur am östlichen Ende für den Spiel- und Sitzplatz vorgenommen worden. Die Höhenunterschiede zum gewachsenen Terrain würden durch Stützmauern aus Bruchsteinen aufgefangen. Die Stützmauern seien sehr grob ausformuliert und entsprächen nicht den Natursteinmauern in Rebbergen und nur bedingt anderen ortsüblichen Elementen. Da die Höhenunterschiede bedeutend höher als 1,0 m seien, seien verschiedene Absturzsicherungen und Geländer gebaut worden. Diese Gestaltung wirke unruhig.