e) Das Grundstück Nr. N.________ liegt am Hang; das Gelände fällt gegen Süden und Osten ab. Innerhalb der Parzelle besteht eine Höhendifferenz von rund 6 m.31 Auf dem Grundstück Nr. N.________ bestand bereits vor dem Neubau des Einfamilienhauses ein Gebäude. Gemäss den aktenkundigen Fotos dürfte es sich um ein Bauernhaus gehandelt haben.32 Aus den Fotos des Vorzustandes und den Geometeraufnahmen vom 15. Oktober 2013 ergibt sich, dass das Gelände östlich vor dem Bauernhaus relativ eben war.33 Gegen Süden und Südosten gab es eine Geländekante mit anschliessend steil abfallendem Hang.