ZGB gestützt auf Art. 3 NBRD als öffentliches Recht der Gemeinde. Darüber können Nachbarn keine abweichenden Vereinbarungen treffen. Die Beschwerdegegnerschaft reichte für die Höhe des Stützbauwerks ein Ausnahmegesuch ein. Sie begründet die besonderen Verhältnisse mit der Topografie (Hanglage, unebene Parzelle). Ausserdem weist sie darauf hin, dass das Terrain auf den Nachbarparzellen nicht mehr dem gewachsenen natürlichen Zustand entspreche und es in der Nachbarschaft etliche Stützmauern gebe. Die Niveauanpassung mittels Aufschüttung und Stützmauer diene der sinnvollen Nutzung und könne als ortsüblich bezeichnet werden.30