(Art. 79h Abs. 3 EG ZGB i.V.m. Art. 3 NBRD). Das Stützbauwerk wurde an der Grenze zu den Grundstücken Nrn. M.________ und P.________ erstellt und überschreitet die zulässige Höhe von 1,20 m um ein Mehrfaches. Die Grundeigentümer der Parzelle Nr. M.________, an deren Grenze das Stützbauwerk die grösste Höhe aufweist, unterzeichneten den Projektplan und sind somit mit dem Vorhaben einverstanden.29 Nachbarn sind befugt, über Grenzabstände abweichende Vereinbarungen zu treffen (vgl. Anhang 1 GBR). Die zulässige Höhe von Bauten und Anlagen wird hingegen durch das öffentliche Recht definiert. Im vorliegenden Fall gilt Art. 79h Abs. 3 EG ZGB gestützt auf Art.