b) Art. 3 NBRD erklärt nur die nachbarrechtlichen Bestimmungen über Stützmauern und Einfriedungen (sowie Brandmauern) zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Gemeinde, nicht auch diejenigen über Böschungen. Die Bestimmung des EG ZGB betreffend Böschungen (Art. 79h Abs. 2 EG ZGB) gilt daher nicht als ergänzendes öffentliches Recht. Bei der TerraMur handelt es sich jedoch nicht um eine (natürliche) Böschung, sondern um ein bauliches Böschungssystem, das als tal- oder hangseitige Stützwand zur Böschungssicherung eingesetzt wird und begrünbar ist. Die SYTEC TerraMur 2 besteht aus einem Frontelement aus Stahl, einer Erdbewehrung und einer Mikrohumusierung mit Extensivbegrünung.