An zwei weiteren Stellen wird die oberste Steinreihe der Blocksteinmauer um 30 cm zurückversetzt (vgl. Detailschnitte 3 und 4). Mit dem Abbruch des Holzlattenzauns und der Rückversetzung bzw. Entfernung von Blocksteinen ist die zulässige Höhe von 1,20 m auch bei der östlichen Einfriedung eingehalten. Das Vorhaben ist bewilligungsfähig. Hinzuweisen bleibt, dass die heute verbauten Blocksteine nur grob behauen und wesentlich unregelmässiger geformt sind, als die auf dem Plan dargestellten Steine.26 Die Beschwerdegegnerschaft wird sich auf den Massen und Abständen gemäss Plan behaften lassen müssen. 4. Südliches Stützbauwerk