Subtrahiert man hingegen die Höhenangaben («Baubeschränkungslinie» 530,03 m ü M abzüglich «bestehendes Terrain» 528,60 m ü M) resultiert eine Differenz von 1,43 m. Im Bereich des Detailschnitts D1 beträgt die berechnete Höhendifferenz zwischen Terrain und Baubeschränkungslinie 1,38 m und beim Detailschnitt D2 1,53 m. Die auf dem Plan gemessenen Zaunhöhen sind jedoch tiefer (ca. 1,12 m bzw. 1,25 m, vgl. «Detailschnitte» 1 und 2, je 1:20). Massgebend ist die Darstellung des Bauvorhabens auf dem Projektplan; darauf muss sich die Beschwerdegegnerschaft behaften lassen. Bauvorhaben ist