79k Abs. 1 EG ZGB auf den «gewachsenen Boden» abstellt, ist die oben dargelegte Messweise gemäss aArt. 97 BauV anwendbar. Wegen den beidseitig vorgenommenen Terrainaufschüttungen ist somit das tiefere fertige Terrain massgebend (vgl. aArt. 97 Abs. 2 Bst. b BauV). Auf dem Grundstück Nr. N.________ der Beschwerdegegnerschaft lastet zudem eine Baubeschränkung (Aussichtsservitut) zugunsten der Grundstücke Nrn. J.________ und K.________ der Beschwerdeführenden. Eine Dienstbarkeit ist privatrechtlicher Natur und im Baubewilligungsverfahren in der Regel nicht zu prüfen.23