d) Die Gemeinde hat im GBR von 2009 weder Bestimmungen über Stützmauern noch über Einfriedungen erlassen. Art. 70 Abs. 3 BauG erklärt im Fall einer Lücke das NBRD21 als anwendbar. Gemäss Art. 3 NBRD gelten Art. 79k und 79h EG ZGB22 über Stützmauern und Einfriedungen als öffentlich-rechtliche Vorschriften der Gemeinde. Gemäss Art. 79k Abs. 1 EG ZGB dürfen Einfriedungen wie Holzwände, Mauern und Zäune bis zu einer Höhe von 1,20 m vom gewachsenen Boden des höher gelegenen Grundstücks aus gemessen an die Grenze gestellt werden. Höhere Einfriedungen sind um das Mass der Mehrhöhe von der Grenze zurückzunehmen, jedoch höchstens auf 3 m (Abs. 2). Soweit auch Art. 79k Abs. 1