Die Messung ab tieferem aufgeschüttetem Terrain kommt auch zur Anwendung, wenn die Aufschüttung erst mit der Erstellung der Einfriedung bzw. Stützmauer vorgenommen wird.18 An der östlichen Parzellengrenze wurde − zumindest im unteren Teil − auch auf der Parzelle Nr. L.________ der Beschwerdeführenden eine Aufschüttung vorgenommen.19 Das Terrain des oberen, hausnahen Gartenteils auf Parzelle Nr. L.________ scheint gemäss den Fotos bereits früher leicht angehoben und ausgeebnet worden zu sein.20 Die Höhe der Einfriedungen ist daher auch bei der östlichen Grundstücksgrenze ab dem tieferen fertigen Terrain zu messen.