Terrains keine Rolle. Auch keine Rolle spielt, dass die Terrainaufschüttung auf den Parzellen Nrn. J.________ und K.________ nicht baubewilligt ist. Eine so geringe Aufschüttung (gemäss Angaben der Beschwerdeführenden17 ca. 30 cm auf einer Breite von ca. 1,1 m und einer Länge von höchstens 24 m) bedurfte keiner Baubewilligung (vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. i BewD). Für die Frage des massgebenden Terrains ist nur relevant, dass beidseits der Parzellengrenze eine Terrainaufschüttung besteht, die Gründe dafür sind unerheblich. Die Messung ab tieferem aufgeschüttetem Terrain kommt auch zur Anwendung, wenn die Aufschüttung erst mit der Erstellung der Einfriedung bzw. Stützmauer vorgenommen wird.18