Anstelle des Maschendrahtzauns habe die Beschwerdegegnerin jedoch die bis zu 1,5 m hohe Bretterwand erstellt, und zwar auf dem aufgeschütteten Terrain. Hätte die Beschwerdegegnerin eine Bretterwand in Aussicht gestellt, hätten sie die schmale Aufschüttung an der Grenze nie vorgenommen.16 Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführenden durch die Beschwerdegegnerin getäuscht sehen und für eine Bretterwand keiner Aufschüttung zugestimmt hätten, spielt für die Frage des massgebenden 11 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32-32d