Dass auf ihren Parzellen eine kleine Aufschüttung erfolgte, ergibt sich auch aus der vorinstanzlichen Korrespondenz. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 erklärten in ihrer Stellungnahme vom 6. März 2018 an die Gemeinde, an der Nordgrenze sei mit der Beschwerdegegnerin die Erstellung eines Maschendrahtzauns vereinbart worden. Wegen des abfallenden Terrains hätten sie beschlossen, auf ihrer Seite ebenfalls eine schmale Erdanschüttung an die Steinblöcke vorzunehmen. Anstelle des Maschendrahtzauns habe die Beschwerdegegnerin jedoch die bis zu 1,5 m hohe Bretterwand erstellt, und zwar auf dem aufgeschütteten Terrain.