c) Aus den aktenkundigen Fotos und dem Schreiben der ausführenden Bauunternehmung (B.________ AG) geht hervor, dass das Terrain an der nördlichen Parzellengrenze beidseits der Grenzen (Nr. N.________ und Nrn. J.________ sowie K.________) aufgeschüttet wurde. Die vormalige kleine Böschung vor dem Gebäude Nr. 2a-2c der Beschwerdeführenden (Parzellen Nrn. J.________ und K.________) ist nach der Auffüllung nicht mehr erkennbar, das Gelände wurde angehoben.15 Dass auf ihren Parzellen eine kleine Aufschüttung erfolgte, ergibt sich auch aus der vorinstanzlichen Korrespondenz.