Wurde das Terrain sichtbar durch Auffüllung verändert, ist das Niveau massgebend, wie es für das Baugrundstück aus dem Verlauf des umgebenden natürlichen Geländes abzulesen ist (vgl. Abs. 2 Bst. c). Auf das ursprüngliche Terrain ist nur abzustellen, wenn die seinerzeitige Baubewilligung für die Aufschüttung mit einem entsprechenden Vorbehalt verknüpft worden war (vgl. Abs. 2 Bst. a). Die Höhe von Einfriedungen, Stützmauern und dergleichen zwischen beidseitig aufgeschütteten Grundstücken wird vom tieferen fertigen Terrain aus gemessen (Abs. 2 Bst. b).