b) Das geltende GBR der Gemeinde Merzligen ist noch nicht an die BMBV13 angepasst. Für die Bestimmung des massgebenden Terrains kommt daher aArt. 97 BauV14 zur Anwendung (vgl. Anhang 1 GBR). Wo die Bauhöhe ab gewachsenem Boden zu messen ist, gilt als solcher grundsätzlich das Terrain, wie es vor Baubeginn besteht (vgl. aArt. 97 Abs. 1 BauV). «Vor Baubeginn» bedeutet, vor Beginn des aktuellen Bauvorhabens. Wurde das Terrain sichtbar durch Auffüllung verändert, ist das Niveau massgebend, wie es für das Baugrundstück aus dem Verlauf des umgebenden natürlichen Geländes abzulesen ist (vgl. Abs. 2 Bst.