b) Bei nachträglichen Baugesuchen ist das Recht massgebend, das im Zeitpunkt der Ausführung des Bauvorhabens anwendbar war. Späteres Recht ist nur anwendbar, wenn es für die Bauherrschaft günstiger ist oder wenn die Bauherrschaft das Bewilligungserfordernis missachtet hat, um dem späteren strengeren Recht zuvorzukommen, oder wenn erhebliche öffentliche Interessen für die Anwendbarkeit des neuen Rechts sprechen.9 Geringfügige Projektänderungen im Sinne von Art. 43 BewD10, die das Vorhaben in seinen Grundzügen