a) Die umstrittene Terraingestaltung wurde ab 2015 ausgeführt. Am 16. August 2016 reichte die Beschwerdegegnerschaft ein erstes nachträgliches Baugesuch im Sinne von Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG ein. Das Baugesuch vom 31. August 2020 enthält teilweise eine Projektänderung, die noch nicht ausgeführt wurde. In der Sache steht die Projektänderung in Zusammenhang mit dem Wiederherstellungsverfahren. Im nachträglichen Baubewilligungsverfahren nach Art. 46 BauG ist zu prüfen, ob und inwiefern ein ohne Baubewilligung ausgeführtes Bauvorhaben den massgebenden öffentlichen Bauvorschriften entspricht und (ganz oder teilweise) bewilligt werden kann.