b) Die Beschwerdeführenden haben sich mit baupolizeilicher Anzeige und Einsprache am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind unterlegen. Als Nachbarn sind sie in eigenen schützenswerten Interessen berührt und daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 40 Abs. 2 BauG und Art. 65 VRPG5). Die Beschwerdegegnerschaft bringt vor, die Beschwerdeführenden seien mangels Einsehbarkeit des Stützbauwerks an der südlichen Parzellengrenze nicht zu den entsprechenden Rügen legitimiert. Ist die Beschwerdelegitimation wie hier gegeben, sind die Beschwerdeführenden mit allen Rügen gegen das Vorhaben zugelassen, aus denen ihnen im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht.