Die Gemeinde erklärt mit Stellungnahme vom 2. November 2022, der Rückbau der TerraMur wäre unverhältnismässig und würde unter Umständen zu unnötigen Umtrieben führen. Die Nachbarn hätten die TerraMur akzeptiert. Gegen die Umsetzungspflicht betreffend die nördlichen und östlichen Einfriedungen samt Stützmauer bestünden keine Einwände. 7. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 3 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 4 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)