Die Beschwerdegegnerschaft macht in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2022 geltend, die südliche Stützmauer mit TerraMur bestehe gestützt auf die zivilrechtliche Vereinbarung mit den Nachbarn rechtmässig bzw. sei zu Recht mit einer Ausnahme nach Art. 26 BauG4 bewilligt worden. Sollte die BVD unerwartet zum Schluss kommen, dass die TerraMur mit Zaun zur Absturzsicherung nicht bewilligungsfähig sei, so wäre ein Rückbau höchstens im Rahmen der Skizze des KEB-Gutachtens anzuordnen. Bei der nördlichen und östlichen Einfriedung sei auf die Auflage betreffend Umsetzungspflicht zu verzichten.