Mit Entscheid vom 23. Januar 2018 hiess die BVE die Beschwerden gut, hob den Bauentscheid der Gemeinde Merzligen vom 1. September 2017 auf und wies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurück.1 Sie erwog insbesondere, dass die Blocksteinmauer entlang der Südgrenze nicht durch die Baubewilligung vom 12. Januar 2015 gedeckt sei und dieses Stützbauwerk als Gesamtes beurteilt werden müsse. Bezüglich Höhe und Grenzabstand der Einfriedungen auf der nördlichen und östlichen Grundstücksgrenze seien weitere sachverhaltliche Abklärungen vorzunehmen. Zudem sei die ausgeführte Umgebungsgestaltung auf ihre Vereinbarkeit mit den ästhetischen Bestimmungen zu beurteilen.