1/16 BVD 110/2022/108 Einfriedung der östlichen und nördlichen Grundstücksgrenze wurde (östlich auf einer Stützmauer) ein blickdichter Holzlattenzaun erstellt. Im untersten Teil entstand ein Spielplatz mit Kinderspielturm. Die Parzelle Merzligen Gbbl. Nr. N.________ liegt in der Wohnzone W2. Die Beschwerdeführenden reichten baupolizeiliche Anzeige ein.