Bereits deswegen sind den Beschwerdeführenden keine Parteikosten zu zusprechen. Ohnehin hätten die Beschwerdeführenden vorliegend keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Einerseits unterliegen sie und werden dadurch selber kostenpflichtig (vgl. Art. 108 Abs. 3 VRPG). Andererseits hätten sie im Falle eines Obsiegens ihrerseits mangels berufsmässiger Vertretung keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gehabt, da kein aufwendiges Verfahren im Sinne von Art. 104 Abs. 2 VRPG vorliegt. III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 16. Juni 2022 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Gesamtentscheid der Stadt Langenthal vom 19. Mai 2022 wird bestätigt.