b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV25). c) Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Ergänzung vom 4. Juli 2022 die Entschädigung ihres Aufwands sowie für die Aufwände des von ihnen beauftragten Architekten und Notars. Wie vorgehend unter Erwägung 1b festgehalten, kann auf diesen Antrag nicht eingetreten werden. Bereits deswegen sind den Beschwerdeführenden keine Parteikosten zu zusprechen.