Deswegen war notwendig, dass in diesem Verfahren ebenfalls ein Einzelbauteilnachweis vorlag. Die den Beschwerdeführenden auferlegten Kosten sind daher insgesamt und insbesondere auch mit Blick auf das Äquivalenzprinzip angemessen und nicht zu beanstanden. 3. Ergebnis und Kosten a) Die Beschwerdeführenden dringen mit ihren Rügen nicht durch. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die in der Baubewilligung festgesetzten und den Beschwerdeführenden auferlegten Gebühren sind zu bestätigen. 24 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).