Dies entspricht im Übrigen auch dem Verursacherprinzip. Sodann begründet sich die Notwendigkeit eines erneuten Einzelbauteilnachweises für das baugleiche Fenster darin, dass es sich beim Verfahren, welches mit Entscheid vom 19. Mai 2022 abgeschlossen wurde, um ein neues, eigenständiges Verfahren handelt. Die Baubewilligungsbehörde ist verpflichtet, vollständige Gesuchsunterlagen einzuverlangen, wenn eine Bauherrschaft ein Gesuch einreicht. Sie konnte nur anhand dieses Nachweises überprüfen, ob es sich wirklich um ein baugleiches Fenster handelt. Deswegen war notwendig, dass in diesem Verfahren ebenfalls ein Einzelbauteilnachweis vorlag.