Daraus folgt, dass ihr dieses zum Zeitpunkt der Sitzung vom 4. November 2021 noch nicht vorlag. Sie hat deswegen zu Recht ein Näherbaurecht verlangt, mit welchem die Nachbarn dem Bau des Windfangs zustimmen. Daraufhin haben die Beschwerdeführenden selbst die Sitzung beantragt. Die Erhebung von Kosten über CHF 48.15 und deren Auferlegung an die Beschwerdeführenden für diese Sitzung ist nicht zu beanstanden. Dies entspricht im Übrigen auch dem Verursacherprinzip.