Dieser setzt sich gemäss Art. 9 Abs. 2 GebR, wie gesehen, aus den direkten Personalkosten zuzüglich einem Infrastrukturbeitrag von 50 % der Personalkosten zusammen und wird jährlich von der Stadt Langenthal neu anhand der tatsächlichen Personalkosten ermittelt. Der Stundenansatz bzw. dessen Höhe ist von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht beanstandet und nach der allgemeinen Erfahrung als im üblichen Rahmen für eine Aufwandgebühr in Bausachen auf kommunaler Stufe (wenn nicht sogar etwas tiefer) und damit angemessen zu beurteilen.