verrechnete Zeit nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführenden nichts Konkretes dagegen vorbringen. Sämtliche Aufwendungen hat die Stadt Langenthal korrekt gemäss Ziffer 4.2.1 nach Aufwand und nicht pauschalisiert geltend gemacht. Der von der Stadt Langenthal geforderte Stundenansatz von CHF 96.25 entspricht dem Verwaltungsaufwand der Aufwandgebühr gemäss Art. 9 GebR. Dieser setzt sich gemäss Art. 9 Abs. 2 GebR, wie gesehen, aus den direkten Personalkosten zuzüglich einem Infrastrukturbeitrag von 50 % der Personalkosten zusammen und wird jährlich von der Stadt Langenthal neu anhand der tatsächlichen Personalkosten ermittelt.