Die geltend gemachten Arbeitsstunden sind insgesamt für ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren wenige und damit angemessen. Auch in der einzelnen Betrachtung der von der Stadt Langenthal aufgelisteten Aufwendungen je Verfahrensschritt ist die jeweils 20 Vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 107 N. 2. 21 BGE 126 I 180 E. 3a/bb. 22 Gebührenreglement der Stadt Langenthal vom 19. November 2012 (GebR). 23 Gebührenverordnung der Stadt Langenthal vom 24. Oktober 2012 (GebV).