e) Reicht ein Bauherr ein Gesuch um Projektänderung ein, ist die Baubewilligungsbehörde verpflichtet, vollständige Unterlagen einzuverlangen (Art. 18 Abs. 1 BewD). Danach hat sie zu prüfen, ob das Vorhaben den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dies gilt auch bei verhältnismässig geringfügigen Änderungen des ursprünglichen Bauprojekts. Zudem muss sie den Bauentscheid verfassen, und darin die notwendigen Auflagen und Bedingungen nennen.