Pauschalgebühren werden erhoben für routinemässig durchgeführte Tätigkeiten (Art. 10 GebR). Der Gemeinderat regelt die einzelnen Gebühren nach Massgabe des GebR in einer Verordnung (Art. 11 Abs. 1 GebR). Dies ist vorliegend die GebV. In deren Ziffer 4.2.1 werden die gebührenpflichtigen Tatbestände im Baubewilligungsverfahren aufgezählt. Bemessungsgrundlage für die Baubewilligungsgebühren ist nach dieser Aufzählung primär der Zeitaufwand; für einzelne Verfahrenshandlungen ist eine Gebühr gemäss Rechnung vorgesehen.