Die Stadt Langenthal hat gestützt auf Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 BewD sowohl ein Gebührenreglement22 als auch eine Gebührenverordnung23 erlassen. Die Gebühren werden grundsätzlich nach Aufwand oder pauschaliert bemessen (Art. 9 und 10 GebR). Die Höhe der nach Aufwand berechneten Gebühr im Einzelfall ergibt sich aus dem Verwaltungsaufwand und der erfassten Zeit für eine bestimmte Leistung (Art. 9 Abs. 1 GebR). Der Verwaltungsaufwand setzt sich zusammen aus den direkten Personalkosten sowie einem Infrastrukturaufwand von 50 % der Personalkosten (Art. 9 Abs. 2 GebR). Pauschalgebühren werden erhoben für routinemässig durchgeführte Tätigkeiten (Art.