Daraus folgend handelt es sich bei den drei Änderungen um baubewilligungspflichtige Bauvorhaben. Sie stellen deswegen alle baurechtlich relevante Abweichungen vom ursprünglich bewilligten Projekt dar. Es ist weiter aktenkundig, dass die Abweichungen ausgeführt wurden, nachdem das ursprüngliche Bewilligungsverfahren abgeschlossen wurde und bevor für die Abweichungen eine rechtskräftige Baubewilligung vorlag. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kommt Art. 43 Abs. 2 BewD vorliegend nicht zur Anwendung. Art. 43 BewD trägt die Marginalie «Projektänderungen während des Verfahrens und während der Bauausführung».