Ähnlich verhält es sich mit dem Windschutz. Da dieser in den Grenzabstand hineinragt, ist ein baurechtlich relevanter Tatbestand, derjenige des Grenzabstandes, betroffen. Um dieser Thematik gebührend Rechnung tragen zu können, ist sie in einem Bewilligungsverfahren zu prüfen. Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind nach gängiger Praxis immer 19 baubewilligungspflichtige bauliche Anlagen (Art. 1a BauG i.V.m. Art. 6 BewD). Daraus folgend handelt es sich bei den drei Änderungen um baubewilligungspflichtige Bauvorhaben.