1b Abs. 1 BauG). Keiner Baubewilligung bedürfen unter Vorbehalt von Art. 7 BewD das Unterhalten und Ändern (einschliesslich Umnutzen) von Bauten und Anlagen, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD). Bewilligungsfrei sind insbesondere geringfügige Änderungen an Fassaden, Türen und Fenstern, sofern dadurch kein Schutzinteresse eines Baudenkmals oder Ortsbildschutzgebiets betroffen ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 BewD).17