b) Die Änderung eines rechtskräftig bewilligten Projekts vor oder während der Bauausführung braucht eine Zusatzbewilligung zur Baubewilligung. Diese kann nach Anhörung der am bisherigen Verfahren Beteiligten und allenfalls neu von der Projektänderung berührten Dritten ohne neues Baugesuchsverfahren erteilt werden, wenn weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen zusätzlich betroffen werden (Art. 43 Abs. 2 BewD).14 Ist die Änderung ohne Bewilligung bereits ausgeführt, so ist ein nachträgliches Baugesuchsverfahren erforderlich (Art. 46 Abs. 2