Sie rügen damit sinngemäss, es widerspreche dem Verursacherprinzip, sie hierfür mit Kosten zu belasten. Die Beschwerdeführenden drücken abschliessend ihr Unverständnis über die Notwendigkeit eines erneuten Einzelbauteilnachweises für das zusätzlich eingebaute Fenster aus, da dieses genau gleich wie die mit Gesamtbauentscheid vom 25. August 2017 bewilligten Fenster sei.