Zudem würden bei zwei der drei Änderungen ein mit den Nachbarn vereinbartes Näher- oder Grenzbaurecht vorliegen. Unabhängig von der Bezeichnung der drei Abweichungen sei unverhältnismässiger Aufwand generiert worden und zwar sowohl für die Stadt Langenthal wie auch für sie selbst. Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die Sitzung vom 4. November 2021 habe aufgrund einer Fehleinschätzung des Bauinspektorats betreffend das umstrittene Näherbaurecht stattgefunden. Sie rügen damit sinngemäss, es widerspreche dem Verursacherprinzip, sie hierfür mit Kosten zu belasten.