Es sollte doch möglich sein, Abweichungen in diesem marginalen Umfang, die zudem den Nachbarn keine Nachteile ergeben würden, in einem vereinfachten Verfahren zu erledigen. Sinngemäss und eventualiter bringen die Beschwerdeführenden weiter vor, noch wenn die Änderungen als Projektänderungen zu gelten hätten, habe die Stadt Langenthal in rechtswidriger Weise nicht vom Baugesuchverfahren abgesehen, wie es nach Art. 43 Abs. 2 BewD vorgesehen wäre. Es seien keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich betroffen gewesen. Zudem würden bei zwei der drei Änderungen ein mit den Nachbarn vereinbartes Näher- oder Grenzbaurecht vorliegen.