a) Bei der vorliegend angefochtenen, von der Stadt Langenthal als «Gesamtbauentscheid» bezeichneten Verfügung handelt es sich um einen Bauentscheid, da kein Koordination des Verfahrens im Sinne von Art. 1 Abs. 1 KoG11 notwendig war. Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG12 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die vorliegend umstrittenen Kosten sind Teil des angefochtenen Bauentscheids. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Bauentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG).