Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2022/105 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 22. September 2022 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer 1 Frau D.________ Beschwerdeführerin 2 und Baubewilligungsbehörde der Stadt Langenthal, Bauinspektorat, Jurastrasse 22, 4901 Langenthal betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Langenthal vom 19. Mai 2022 (Baugesuch Nr. 050A-2017; Projektänderung, Kosten) I. Sachverhalt 1. Mit Gesamtbauentscheid vom 25. August 2017 bewilligte die Stadt Langenthal das Bauvorhaben der Beschwerdeführenden auf der Parzelle Langenthal Grundbuchblatt Nr. F.________. Das bewilligte Bauvorhaben umfasst den Umbau des Einfamilienhauses in ein Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung, einen Anbau von ca. 45 Quadratmeter Bruttogeschossfläche, eine energetische Sanierung der Gebäudehülle sowie den Ersatz der Ölheizung durch einen Pellets-Kessel. Zum bewilligten Gesuch gehört ein Näherbaurecht für den Bau des Autounterstandes, welches der Grundeigentümer der südlich angrenzenden Parzelle Langenthal Grundbuchblatt Nr. G.________ erteilt hatte.1 Das Einfamilienhaus der Beschwerdeführenden liegt in der Wohnzone W2/B sowie im Gewässerschutzbereich A. Die Stadt Langenthal erhob für das Baubewilligungsverfahren Kosten von CHF 2500.00 und auferlegte sie den Beschwerdeführenden. Dieser Gesamtbauentscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 2. Im Rahmen einer Baukontrolle vom 15. November 20192 informierte die Stadt Langenthal die Beschwerdeführenden, jegliche Abweichungen vom ursprünglichen Projekt seien vorgängig per Projektänderungseingabe dem Bauinspektorat mitzuteilen. Das Protokoll der Begehung wurde 1 Vorakten, pag. 79. 2 Vgl. für den Termin das entsprechende Aufgebot in den Vorakten, pag. 149. 1/9 BVD 110/2022/105 den Beschwerdeführenden am 1. Juli 2020 zugestellt.3 Darin forderte die Stadt Langenthal Fotos der Absturzsicherungen bei den Treppen nach, da die Absturzsicherungen zum Zeitpunkt der Begehung noch nicht vorhanden waren, die Beschwerdeführenden das Haus aber bereits bewohnten. Weiter wurden die Beschwerdeführenden im Schreiben vom 1. Juli 2020 darauf aufmerksam gemacht, dass im Falle von Abweichungen gegenüber dem Gesamtbauentscheid vom 25. August 2017 frühzeitig eine Projektänderung einzureichen sei. Mit Schreiben vom 16. August 2020 informierten die Beschwerdeführenden über Änderungen beim Bauprojekt.4 In der Südfassade wurde ein zusätzliches baugleiches Fenster eingesetzt. Zudem sahen die Beschwerdeführenden von der geplanten Betonmauer zugunsten eines Autoabstellplatzes ab. Als räumliche Abtrennung wurden drei demontierbare Holzelemente montiert. Dem Schreiben waren die nachgeforderten Fotos der Absturzsicherungen angehängt. Am 17. September 2020 stellte die Stadt Langenthal diverse Änderungen zum Gesamtbauentscheid vom 25. August 2017 fest: « - Wand anstelle bewilligtes Geländer als Teil der Absturzsicherung Kellerabgang - Einbau zusätzliches Fenster EG Eingangsbereich - Anbringen Glasvordach Anbau Süd - Neubau Autoabstellplatz anstelle bewilligter Sichtschutzwand entlang A.________ - Neubau Sichtschutzwand aus Holzelementen --> schriftliches Näherbaurecht der Nachbar- / Grundeigentümerschaft erforderlich Sämtliche aufgeführten Abweichungen zum bewilligten Projekt sind baubewilligungspflichtig und müssen im Rahmen eines Projektänderungsverfahren geprüft werden.»5 Am 20. März 2021 reichten die Beschwerdeführenden für die ausgeführten Änderungen die angepassten Pläne sowie das von den Nachbarn unterzeichnete Näherbaurecht zum geplanten Sichtschutz aus Holzelementen vom 12. März 2021 ein.6 Die angepassten Pläne enthielten neu ebenfalls eine Windschutzwand an der westlichen Seite des nördlich angebauten Autounterstandes. Am 21. Mai 2021 forderte die Stadt Langenthal die Beschwerdeführenden zur Anpassung der Gesuchunterlagen auf, da auf den Plänen in den meisten Fällen nicht ersichtlich war, welche Bauelemente Teil der Projektänderung bilden. Zudem fehlte der Einzelbauteilnachweis für das neue Fenster. Weiter unterschreitet der Windschutz beim Autounterstand den Grenzabstand und das vorhandene Näherbaurecht des ursprünglichen Gesuches ist sehr detailliert formuliert und enthält keine Hinweise auf allfällige Wände oder Verkleidungen des Autounterstandes. Die Stadt Langenthal gab an, die Projektänderung könne im kleinen Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden und forderte von den Beschwerdeführenden, die Zustimmung der Nachbarn einzuholen.7 Nach einiger weiterer Korrespondenz sowie einer gemeinsamen Besprechung zum Näherbaurecht am 4. November 2021 ging der Stadt Langenthal am 21. April 2022 das fertige Änderungsgesuch ein. Dieses beinhaltete ebenfalls die Zustimmungserklärung der betroffenen Nachbarn für kleine Baugesuche gemäss Art. 27 BewD8, darunter der Grundeigentümer der südlich angrenzenden Parzelle Nr. G.________.9 3 Vorakten, pag. 159 ff. 4 Vorakten, pag. 162 ff. 5 Vorakten, pag. 167 f. 6 Vorakten, pag. 197 bzw. 172 ff. 7 Vorakten, pag. 201 f. 8 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1). 2/9 BVD 110/2022/105 3. Mit Entscheid vom 19. Mai 2022 bewilligte die Stadt Langenthal den Einbau eines zusätzlichen Fensters sowie das Erstellen eines Vordachs, eines Windschutzes beim Autounterstand und eines neuen Autoabstellplatzes. Für das Projektänderungsverfahren erhob sie Kosten von CHF 1094.15 und auferlegte sie den Beschwerdeführenden. 4. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 16. Juni 2022 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein und beantragen die Streichung der ihnen auferlegten Kosten von CHF 1094.15. Sie machen sinngemäss geltend, die Höhe der Kosten sei unverhältnismässig, insbesondere mit Blick auf die Kosten von CHF 2500.– des Gesamtbauentscheids vom 25. August 2017. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,10 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Mit Schreiben vom 4. Juli 2022 ergänzten die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde. Sie beantragen zusätzlich eine angemessene Entschädigung für ihren Aufwand sowie für denjenigen des von ihnen beauftragten Architekten und des Notars. Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 reichte die Stadt Langenthal ihre Beschwerdeantwort sowie eine Auflistung der verrechneten Aufwände ein. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. Am 16. August 2022 nahmen die Beschwerdeführenden mittels Replik Stellung zur Beschwerdeantwort der Stadt Langenthal. 6. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen a) Bei der vorliegend angefochtenen, von der Stadt Langenthal als «Gesamtbauentscheid» bezeichneten Verfügung handelt es sich um einen Bauentscheid, da kein Koordination des Verfahrens im Sinne von Art. 1 Abs. 1 KoG11 notwendig war. Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG12 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die vorliegend umstrittenen Kosten sind Teil des angefochtenen Bauentscheids. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Bauentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden, denen die Kosten des Projektänderungsverfahren auferlegt wurde, sind durch den vorinstanzlichen Bauentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die am 16. Juni 2022 frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. b) Soweit die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. Juli 2022 eine Ergänzung zur Beschwerde und damit einen weiteren Antrag einreichen, ist Folgendes festzuhalten: Die 30- tägige Beschwerdefrist, welche am 20. Mai 2022 zu laufen begann und am 20. Juni 2022 endete, war zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen. Danach eingereichte Anträge gelten als verspätet 9 Vorakten, pag. 226 ff. 10 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191). 11 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1). 12 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3/9 BVD 110/2022/105 und auf solche ist nicht einzutreten.13 Auf den Antrag auf Entschädigung der Beschwerdeführenden vom 4. Juli 2022 ist folglich nicht einzutreten. 2. Verfahrenskosten des Baubewilligungsverfahrens a) Die Beschwerde der Beschwerdeführenden richtet sich gegen die ihnen auferlegten Kosten gemäss Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung in der Höhe von CHF 1094.15. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Abweichungen vom ursprünglich bewilligten Projekt seien so marginal, dass diese nicht als Projektänderung gelten würden. Die Aufwände wären grösstenteils nicht entstanden, wenn die Stadt Langenthal die Projektanpassung ohne erneutes Baugesuchverfahren vorgenommen hätte. Es sollte doch möglich sein, Abweichungen in diesem marginalen Umfang, die zudem den Nachbarn keine Nachteile ergeben würden, in einem vereinfachten Verfahren zu erledigen. Sinngemäss und eventualiter bringen die Beschwerdeführenden weiter vor, noch wenn die Änderungen als Projektänderungen zu gelten hätten, habe die Stadt Langenthal in rechtswidriger Weise nicht vom Baugesuchverfahren abgesehen, wie es nach Art. 43 Abs. 2 BewD vorgesehen wäre. Es seien keine öffentlichen oder wesentlichen nachbarlichen Interessen zusätzlich betroffen gewesen. Zudem würden bei zwei der drei Änderungen ein mit den Nachbarn vereinbartes Näher- oder Grenzbaurecht vorliegen. Unabhängig von der Bezeichnung der drei Abweichungen sei unverhältnismässiger Aufwand generiert worden und zwar sowohl für die Stadt Langenthal wie auch für sie selbst. Weiter bringen die Beschwerdeführenden vor, die Sitzung vom 4. November 2021 habe aufgrund einer Fehleinschätzung des Bauinspektorats betreffend das umstrittene Näherbaurecht stattgefunden. Sie rügen damit sinngemäss, es widerspreche dem Verursacherprinzip, sie hierfür mit Kosten zu belasten. Die Beschwerdeführenden drücken abschliessend ihr Unverständnis über die Notwendigkeit eines erneuten Einzelbauteilnachweises für das zusätzlich eingebaute Fenster aus, da dieses genau gleich wie die mit Gesamtbauentscheid vom 25. August 2017 bewilligten Fenster sei. Die Stadt Langenthal bringt in ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Juli 2022 vor, dass aufgrund abweichender Bauausführung zur ursprünglichen Bewilligung vom 25. August 2017 ein Projektänderungsverfahren notwendig geworden sei. Gemäss Art. 52 Abs. 1 BewD würden die Gesuchstellenden die Kosten des Baubewilligungsverfahrens tragen. Die Stadt Langenthal listet die von ihr vorgenommenen Arbeitsschritte auf und erklärt, aufgrund der mangelhaften Baugesuchunterlagen sei während des Baubewilligungsverfahrens für die Projektänderung durch das Bauinspektorat Mehraufwand durch die wiederholte Prüfung und Rückmeldung der eingereichten Unterlagen entstanden. Durch die verschiedenen Elemente der Projektänderung habe im Gesamtbauentscheid zudem eine grosse Anzahl von baurechtlichen Fragen geprüft und behandelt werden müssen, was im Verhältnis zu den baulichen Änderungen zu einem relativ grossen Verwaltungsaufwand für die Erstellung des Gesamtbauentscheides geführt habe. b) Die Änderung eines rechtskräftig bewilligten Projekts vor oder während der Bauausführung braucht eine Zusatzbewilligung zur Baubewilligung. Diese kann nach Anhörung der am bisherigen Verfahren Beteiligten und allenfalls neu von der Projektänderung berührten Dritten ohne neues Baugesuchsverfahren erteilt werden, wenn weder öffentliche noch wesentliche nachbarliche Interessen zusätzlich betroffen werden (Art. 43 Abs. 2 BewD).14 Ist die Änderung ohne Bewilligung bereits ausgeführt, so ist ein nachträgliches Baugesuchsverfahren erforderlich (Art. 46 Abs. 2 13 Vgl. Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 33 N. 16. 14 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32-32d N. 14. 4/9 BVD 110/2022/105 Bst. b BauG).15 Keine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD liegt vor, wenn die Änderung so geringfügig ist, dass sie für sich genommen keiner Bewilligung bedarf.16 Baubewilligungspflichtig sind alle künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Bauten, Anlagen und Einrichtungen (Bauvorhaben), die in fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie zum Beispiel den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Art. 1a Abs. 1 BauG). Keiner Baubewilligung bedürfen insbesondere der Unterhalt von Bauten und Anlagen, für eine kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen sowie andere geringfügige Bauvorhaben. Im Übrigen bestimmt das Baubewilligungsdekret die baubewilligungsfreien Bauvorhaben (Art. 1b Abs. 1 BauG). Keiner Baubewilligung bedürfen unter Vorbehalt von Art. 7 BewD das Unterhalten und Ändern (einschliesslich Umnutzen) von Bauten und Anlagen, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind (Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD). Bewilligungsfrei sind insbesondere geringfügige Änderungen an Fassaden, Türen und Fenstern, sofern dadurch kein Schutzinteresse eines Baudenkmals oder Ortsbildschutzgebiets betroffen ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 BewD).17 c) Im Entscheid der Stadt Langenthal vom 19. Mai 2022 wurden insgesamt vier Änderungen bewilligt: Der Einbau eines zusätzlichen Fensters sowie das Erstellen eines Vordachs, eines Windschutzes beim Autounterstand und eines neuen Autoabstellplatzes. Gemäss Angaben der Beschwerdeführenden wurde das Glasvordach schlussendlich nicht realisiert. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung verändert der Einbau eines zusätzlichen Fensters eine Fassade oder ein Dach erheblich und bedarf einer Baubewilligung.18 Bezüglich des zusätzlichen Fensters ist deswegen nicht von einem baubewilligungsfreien Tatbestand nach Art. 6 BewD auszugehen. Ähnlich verhält es sich mit dem Windschutz. Da dieser in den Grenzabstand hineinragt, ist ein baurechtlich relevanter Tatbestand, derjenige des Grenzabstandes, betroffen. Um dieser Thematik gebührend Rechnung tragen zu können, ist sie in einem Bewilligungsverfahren zu prüfen. Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind nach gängiger Praxis immer 19 baubewilligungspflichtige bauliche Anlagen (Art. 1a BauG i.V.m. Art. 6 BewD). Daraus folgend handelt es sich bei den drei Änderungen um baubewilligungspflichtige Bauvorhaben. Sie stellen deswegen alle baurechtlich relevante Abweichungen vom ursprünglich bewilligten Projekt dar. Es ist weiter aktenkundig, dass die Abweichungen ausgeführt wurden, nachdem das ursprüngliche Bewilligungsverfahren abgeschlossen wurde und bevor für die Abweichungen eine rechtskräftige Baubewilligung vorlag. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden kommt Art. 43 Abs. 2 BewD vorliegend nicht zur Anwendung. Art. 43 BewD trägt die Marginalie «Projektänderungen während des Verfahrens und während der Bauausführung». Vorliegend wurden die bewilligungspflichtigen Abweichungen jedoch ausgeführt, bevor eine rechtskräftige Baubewilligung vorlag. Sind Abweichungen ohne Bewilligung bereits ausgeführt, so ist ein nachträgliches Baugesuchsverfahren notwendig (Art. 46 Abs. 2 BauG), da es sich um einen baupolizeilichen Tatbestand handelt. Von der Durchführung eines Baugesuchverfahrens konnte deswegen nicht abgesehen werden, weswegen dessen Durchführung durch die Stadt Langenthal nicht zu beanstanden ist. 15 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32-32d N. 14a. 16 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32-32d N. 12a. 17 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 1b N. 8c. 18 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 1b N. 8c. 19 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 1a N. 20 und 26. 5/9 BVD 110/2022/105 d) Gemäss Art. 52 Abs. 1 BewD tragen die Gesuchstellenden die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens. Dabei handelt es sich um Kausalabgaben. Sie sind geschuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst oder verursacht (Verursacherprinzip).20 Die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens bzw. des Projektänderungsverfahrens bestehen aus den Gebühren und Auslagen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren erheben kann (vgl. Art. 51 Abs. 1 BewD). Die Gemeinde erlässt einen Gebührentarif (Art. 51 Abs. 3 BewD). Baubewilligungsgebühren unterstehen insbesondere dem Äquivalenzprinzip (vgl. Art. 52 Abs. 2 BewD). Demnach darf die erhobene Abgabe im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in ein offensichtliches Missverhältnis treten und muss sich in vernünftigen Grenzen bewegen. Das Äquivalenzprinzip stellt die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar.21 Die Stadt Langenthal hat gestützt auf Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 BewD sowohl ein Gebührenreglement22 als auch eine Gebührenverordnung23 erlassen. Die Gebühren werden grundsätzlich nach Aufwand oder pauschaliert bemessen (Art. 9 und 10 GebR). Die Höhe der nach Aufwand berechneten Gebühr im Einzelfall ergibt sich aus dem Verwaltungsaufwand und der erfassten Zeit für eine bestimmte Leistung (Art. 9 Abs. 1 GebR). Der Verwaltungsaufwand setzt sich zusammen aus den direkten Personalkosten sowie einem Infrastrukturaufwand von 50 % der Personalkosten (Art. 9 Abs. 2 GebR). Pauschalgebühren werden erhoben für routinemässig durchgeführte Tätigkeiten (Art. 10 GebR). Der Gemeinderat regelt die einzelnen Gebühren nach Massgabe des GebR in einer Verordnung (Art. 11 Abs. 1 GebR). Dies ist vorliegend die GebV. In deren Ziffer 4.2.1 werden die gebührenpflichtigen Tatbestände im Baubewilligungsverfahren aufgezählt. Bemessungsgrundlage für die Baubewilligungsgebühren ist nach dieser Aufzählung primär der Zeitaufwand; für einzelne Verfahrenshandlungen ist eine Gebühr gemäss Rechnung vorgesehen. e) Reicht ein Bauherr ein Gesuch um Projektänderung ein, ist die Baubewilligungsbehörde verpflichtet, vollständige Unterlagen einzuverlangen (Art. 18 Abs. 1 BewD). Danach hat sie zu prüfen, ob das Vorhaben den gesetzlichen Vorgaben entspricht. Dies gilt auch bei verhältnismässig geringfügigen Änderungen des ursprünglichen Bauprojekts. Zudem muss sie den Bauentscheid verfassen, und darin die notwendigen Auflagen und Bedingungen nennen. Vorliegend hat die Stadt Langenthal das Gesuch um Projektänderung diesen gesetzlichen Vorgaben entsprechend behandelt. Sie war verpflichtet, die Rechtmässigkeit der verschiedenen Änderung betreffend die unterschiedlichen Themenbereiche zu prüfen, auch wenn es sich aus der Sicht der Beschwerdeführenden um geringfügige Änderungen zum ursprünglichen Baubewilligungsverfahren handelt. Die Stadt Langenthal hat den Beschwerdeführenden im angefochtenen Entscheid Gebühren für einen Zeitaufwand von 11.5 Stunden, unter anderem für das Verfassen des Schreibens vom 17. September 2020, die Besprechung vom 4. November 2021, die formelle und materielle Prüfung der Projektänderung und der Nachforderungen und das Erstellen des Bauentscheids, zu einem Stundenansatz von CHF 96.25 pro Stunde auferlegt. Hinzu kommen die Kosten für Baumäppli, Kopien und Porti. Dies resultiert in Gebühren von total CHF 1094.15. Die geltend gemachten Arbeitsstunden sind insgesamt für ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren wenige und damit angemessen. Auch in der einzelnen Betrachtung der von der Stadt Langenthal aufgelisteten Aufwendungen je Verfahrensschritt ist die jeweils 20 Vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 107 N. 2. 21 BGE 126 I 180 E. 3a/bb. 22 Gebührenreglement der Stadt Langenthal vom 19. November 2012 (GebR). 23 Gebührenverordnung der Stadt Langenthal vom 24. Oktober 2012 (GebV). 6/9 BVD 110/2022/105 verrechnete Zeit nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführenden nichts Konkretes dagegen vorbringen. Sämtliche Aufwendungen hat die Stadt Langenthal korrekt gemäss Ziffer 4.2.1 nach Aufwand und nicht pauschalisiert geltend gemacht. Der von der Stadt Langenthal geforderte Stundenansatz von CHF 96.25 entspricht dem Verwaltungsaufwand der Aufwandgebühr gemäss Art. 9 GebR. Dieser setzt sich gemäss Art. 9 Abs. 2 GebR, wie gesehen, aus den direkten Personalkosten zuzüglich einem Infrastrukturbeitrag von 50 % der Personalkosten zusammen und wird jährlich von der Stadt Langenthal neu anhand der tatsächlichen Personalkosten ermittelt. Der Stundenansatz bzw. dessen Höhe ist von den Beschwerdeführenden zu Recht nicht beanstandet und nach der allgemeinen Erfahrung als im üblichen Rahmen für eine Aufwandgebühr in Bausachen auf kommunaler Stufe (wenn nicht sogar etwas tiefer) und damit angemessen zu beurteilen. Die Kosten für Baumäppli, Kopien und Porti von insgesamt CHF 35.30 sind gering und erscheinen im Rahmen eines durchgeführten kleinen Baubewilligungsverfahrens angemessen. Die Kosten bewegen sich auch bei einer Gesamtbetrachtung in vernünftigen Grenzen. Niedrigere Bewilligungskosten scheinen bei den zu durchlaufenden Prüfschritten und der Pflicht, einen Entscheid zu erlassen und zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG24) kaum zu erreichen. Nichts für sich abzuleiten vermögen die Beschwerdeführenden vom Vergleich der Kosten des ursprünglichen Baubewilligungsverfahrens mit demjenigen für die Projektänderungen. Unbehelflich ist weiter das Vorbringen der Beschwerdeführenden, die Sitzung vom 4. November 2021 habe aufgrund einer Fehleinschätzung des Bauinspektorats betreffend das umstrittene Näherbaurecht stattgefunden. Wie die Stadt Langenthal in ihrem Schreiben vom 21. Mai 2021 richtig ausführt, ist das damals bereits vorgelegene Näherbaurecht sehr spezifisch und äussert sich nicht zu allfälligen Wänden oder Verkleidungen des Autounterstandes. Die Einverständniserklärung der Grundeigentümer der hier interessierenden südlich angrenzenden Parzelle, mit welcher der Verzicht auf ein Ausnahmegesuch letztlich von der Stadt Langenthal begründet wurde, ging bei der Stadt zusammen mit dem Baugesuch am 21. April 2022 ein. Daraus folgt, dass ihr dieses zum Zeitpunkt der Sitzung vom 4. November 2021 noch nicht vorlag. Sie hat deswegen zu Recht ein Näherbaurecht verlangt, mit welchem die Nachbarn dem Bau des Windfangs zustimmen. Daraufhin haben die Beschwerdeführenden selbst die Sitzung beantragt. Die Erhebung von Kosten über CHF 48.15 und deren Auferlegung an die Beschwerdeführenden für diese Sitzung ist nicht zu beanstanden. Dies entspricht im Übrigen auch dem Verursacherprinzip. Sodann begründet sich die Notwendigkeit eines erneuten Einzelbauteilnachweises für das baugleiche Fenster darin, dass es sich beim Verfahren, welches mit Entscheid vom 19. Mai 2022 abgeschlossen wurde, um ein neues, eigenständiges Verfahren handelt. Die Baubewilligungsbehörde ist verpflichtet, vollständige Gesuchsunterlagen einzuverlangen, wenn eine Bauherrschaft ein Gesuch einreicht. Sie konnte nur anhand dieses Nachweises überprüfen, ob es sich wirklich um ein baugleiches Fenster handelt. Deswegen war notwendig, dass in diesem Verfahren ebenfalls ein Einzelbauteilnachweis vorlag. Die den Beschwerdeführenden auferlegten Kosten sind daher insgesamt und insbesondere auch mit Blick auf das Äquivalenzprinzip angemessen und nicht zu beanstanden. 3. Ergebnis und Kosten a) Die Beschwerdeführenden dringen mit ihren Rügen nicht durch. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die in der Baubewilligung festgesetzten und den Beschwerdeführenden auferlegten Gebühren sind zu bestätigen. 24 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). 7/9 BVD 110/2022/105 b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 1000.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV25). c) Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Ergänzung vom 4. Juli 2022 die Entschädigung ihres Aufwands sowie für die Aufwände des von ihnen beauftragten Architekten und Notars. Wie vorgehend unter Erwägung 1b festgehalten, kann auf diesen Antrag nicht eingetreten werden. Bereits deswegen sind den Beschwerdeführenden keine Parteikosten zu zusprechen. Ohnehin hätten die Beschwerdeführenden vorliegend keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Einerseits unterliegen sie und werden dadurch selber kostenpflichtig (vgl. Art. 108 Abs. 3 VRPG). Andererseits hätten sie im Falle eines Obsiegens ihrerseits mangels berufsmässiger Vertretung keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen gehabt, da kein aufwendiges Verfahren im Sinne von Art. 104 Abs. 2 VRPG vorliegt. III. Entscheid 1. Die Beschwerde vom 16. Juni 2022 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Gesamtentscheid der Stadt Langenthal vom 19. Mai 2022 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1000.00 werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. IV. Eröffnung - Frau D.________ und Herrn C.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Stadt Langenthal, Bauinspektorat, eingeschrieben Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat Rechtsmittelbelehrung 25 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21). 8/9 BVD 110/2022/105 Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 9/9