Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Die Kostennote des Parteianwalts der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 beläuft sich auf CHF 4393.70 (Honorar: CHF 3960.00, Auslagen: CHF 118.80, Mehrwertsteuer: CHF 314.90). Sie gibt grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 mehrwertsteuerpflichtig sind67 und somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen können.