b) Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Aufhebung der Auflage nicht bedeutet, dass die Anwendung eines Korrekturfaktors baubewilligt wäre. Vielmehr müssen die Beschwerdegegnerinnen, wollen sie einen Korrekturfaktor zur Anwendung bringen, vorgängig die erforderlichen Schritte unternehmen. Gemäss Bundesgerichtsentscheid 1C_506/2023 vom 23. April 2024 ist für die Aufschaltung des Korrekturfaktors eine neue Baubewilligung erforderlich, dies auch dann, wenn die adaptiven Antennen bereits nach einer «Worst-Case-Beurteilung» baubewilligt wurden.