Hintergrund der Auflage war der Umstand, dass zum damaligen Zeitpunkt noch nicht alle Voraussetzungen für die Anwendung eines Korrekturfaktors erfüllt waren. Mit der Validierung der automatischen Leistungsbegrenzung der Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 durch das Bundesamt für Kommunikation (BA- KOM), hat sich dies im Laufe des Verfahrens geändert, sodass die Auflage 4 unterdessen hinfällig geworden ist. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Gemeinde die Auflage 4 des Fachberichts des AUE mit Ziff. IV./ 3.2 (unter Verweis auf Erwägung. III./ 2) des Gesamtbauentscheids vom 17. Mai 2022 bereits aufgehoben hat, womit sich eine Behandlung des Antrags durch die BVD erübrigt.